ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Dauenhauer Consulting GmbH, Herbststr. 18, 82467 Garmisch-Partenkirchen
TEIL A: ALLGEMEINER TEIL
TEIL A: ALLGEMEINER TEIL
A.1 Geltungsbereich und Aufbau
A.1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Dauenhauer Consulting GmbH, Herbststr. 18, 82467 Garmisch-Partenkirchen (nachfolgend „Auftragnehmerin“), gelten für alle Verträge, geschlossen zwischen der Auftragnehmerin und der anderen Vertragspartei (nachfolgend „Kund:innen“).
A.1.2
Die AGB gliedern sich in diesen Allgemeinen Teil (Teil A) sowie die Besonderen Bestimmungen für das Finanzcoaching (Teil B), für die Honorar-Anlageberatung (Teil C) und für den Fernunterricht (Teil D). Der Allgemeine Teil gilt für alle Verträge; die Besonderen Bestimmungen gelten ergänzend für Verträge über die jeweilige Leistungsart. Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Bestimmungen dem Allgemeinen Teil vor.
A.1.3
Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Kund:innen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB der Kund:innen vorbehaltlos mit der Vertragserfüllung beginnt.
A.1.4
Die angebotenen Leistungen der Auftragnehmerin richten sich ausschließlich an Kund:innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
A.2 Vertragsschluss
A.2.1
Soweit nichts anderes vereinbart ist, geben die Kund:innen mit Abgabe der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit der Auftragnehmerin ab. Die Bestellung kann unter anderem über die Website der Auftragnehmerin, telefonisch oder via E-Mail, über Digistore, Copecart, Stripe und Ablefy vorgenommen werden. Sollten die Kund:innen eine automatisierte Bestätigungsmail erhalten, so stellt diese keine Annahme dar. Die Annahme des Angebotes erfolgt durch eine explizit auf den Vertragsschluss gerichtete E-Mail der Auftragnehmerin. Die Annahme kann ebenso durch Leistungserbringung der Auftragnehmerin, eine anderweitige explizite Auftragsbestätigung oder Stellung der Rechnung erfolgen.
A.2.2
Telefonate und Videocalls werden nur aufgezeichnet, wenn die Kund:innen hierin zuvor gesondert eingewilligt haben oder die Auftragnehmerin gesetzlich zur Aufzeichnung verpflichtet ist.
A.3 Leistungen; Vertragscharakter
A.3.1
Die Bedingungen und der Umfang der Leistungen der Auftragnehmerin ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Der Leistungsumfang kann individuell bestimmt werden.
A.3.2
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Auftragnehmerin die Erbringung einer Dienstleistung schuldet. Die Auftragnehmerin ist nicht zur Herstellung eines Werkes oder zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verpflichtet.
A.4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
A.4.1
Die Auftragnehmerin erhält für ihre Leistungen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Vergütung von den Kund:innen. Die Preise verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
A.4.2
Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig und ist innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen, sofern in der Leistungsbeschreibung kein anderer Fälligkeitszeitpunkt ausgewiesen ist. Die Zahlung erfolgt mittels der von der Auftragnehmerin angegebenen und zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsart. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegebenen Preise und Konditionen. Die Kund:innen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, vorleistungspflichtig; die Rechnung ist vor Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen.
A.4.3
Sollte die Zahlung bis zum geplanten Beginn der Leistungserbringung nicht bei der Auftragnehmerin eingegangen sein, obwohl ein wirksamer Vertrag besteht, so haben die Kund:innen keinen Anspruch auf Leistung; der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt nach Maßgabe von Ziff. 5.2 bestehen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, in Verzug geratene Forderungen nach wiederholter Mahnung an Dritte abzutreten.
A.4.4
Die Kund:innen können nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegenüber der Auftragnehmerin aufrechnen; dies gilt nicht für Ansprüche der Kund:innen, die sich aus der Ausübung gesetzlicher Widerrufsrechte ergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht können die Kund:innen nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht
A.4.5
Kommt es zu einer Rücklastschrift oder sonstigen Rückbuchung, die die Kund:innen zu vertreten haben (z. B. mangels Kontodeckung, wegen eines unberechtigten Lastschriftwiderspruchs oder wegen fehlerhafter Zahlungsdaten), haben die Kund:innen der Auftragnehmerin die hierdurch tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, insbesondere die der Auftragnehmerin von ihrer Bank oder ihrem Zahlungsdienstleister berechneten Rückbuchungsentgelte.
A.5 Erfüllung; Mitwirkung der Kund:innen
A.5.1
Erfüllung tritt ein, wenn die Auftragnehmerin die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht hat.
A.5.2
Unterbleibt die Leistung ganz oder teilweise, weil die Kund:innen eine erforderliche Mitwirkung unterlassen, mit der Annahme der Leistung in Verzug geraten oder den Hinderungsgrund zu vertreten haben, behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Leistung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
A.5.3
Etwaige Terminvorgaben der Kund:innen sind für die Auftragnehmerin nur dann bindend, wenn sie diese bestätigt hat. Die Bestätigung bedarf der Textform. Die Kund:innen sind verpflichtet, zu den Terminen pünktlich zu erscheinen. Verspätungen sind durch die Kund:innen unverzüglich anzuzeigen. Sollte eine von den Kund:innen zu vertretene Verspätung zu Mehrkosten für die Auftragnehmerin führen, sind diese von den Kund:innen zu tragen.
A.5.4
Die Kund:innen haben die für eine vollumfängliche Nutzung des Angebots erforderlichen technischen Voraussetzungen zu gewährleisten (insbesondere eine ausreichende Internetverbindung sowie PC/Laptop, Tablet oder Smartphone). Die Auftragnehmerin übernimmt hierfür keine Verantwortung.
A.6 Laufzeit und Kündigung
A.6.1
Die Laufzeit der durch die Auftragnehmerin angebotenen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder gesonderter Vereinbarung.
A.6.2
Verträge über einmalige Leistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Verträge mit fester Laufzeit enden mit Ablauf der Laufzeit; die ordentliche Kündigung ist insoweit ausgeschlossen.
A.6.3
Dauerschuldverhältnisse, für die keine Laufzeit vereinbart ist, haben eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Sie laufen danach auf unbestimmte Zeit und können von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit.
A.6.4
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Auftragnehmerin liegt insbesondere vor, wenn die Kund:innen sich bei vereinbarter Ratenzahlung mit zwei Raten in Verzug befinden oder trotz Abmahnung vorsätzlich gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstoßen.
A.6.5
Kündigungen bedürfen der Textform.
A.7 Haftung
A.7.1
Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
A.7.2
Verletzt die Auftragnehmerin leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kund:innen regelmäßig vertrauen dürfen. Die Haftung nach Ziff. A.7.1 bleibt unberührt.
A.7.3
Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
A.7.4
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Kund:innen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
A.8 Urheberrecht; Nutzungsrechte
A.8.1
Die im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten digitalen und nicht digitalen Inhalte wie Videos, Workbooks, Checklisten und Berichte sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftragnehmerin stehen an diesen Inhalten die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.
A.8.2
Von der Auftragnehmerin bereitgestellte Unterlagen und Materialien sind nur für die eigene Nutzung der Kund:innen bestimmt. Die Kund:innen erhalten ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer der Vertragslaufzeit, im Fall eines unbesfristeten Zugangs (Ziff. B.2) für dessen Dauer. Es ist den Kund:innen nicht gestattet, die zur Verfügung gestellten Inhalte, Dateien oder Login-Daten Dritten kostenfrei oder kostenpflichtig zugänglich zu machen. Jedwede Weitergabe der Inhalte bedarf der Erlaubnis der Auftragnehmerin; die Erlaubnis bedarf der Textform. Es ist den Kund:innen außerdem nicht gestattet, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Auftragnehmerin Bild- oder Tonaufnahmen von den im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalten anzufertigen.
A.8.3
Diejenigen Nutzungsformen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erlaubt sind, bleiben von dem Erlaubnisvorbehalt (Ziff. A.8.2) unberührt.
A.9 Datenschutz
Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten der Kund:innen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin.
A.10 Schlussbestimmungen
A.10.1
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Textformerfordernisses selbst. Individualabreden im Sinne des § 305b BGB haben Vorrang.
A.10.2
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
A.10.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbraucher:innen gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
A.10.4
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten ist der Sitz der Auftragnehmerin; für Geldschulden verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Mit dieser Bestimmung des Erfüllungsorts ist gegenüber Verbraucher:innen keine Vereinbarung über den Gerichtsstand verbunden.
A.10.5
Sind die Kund:innen Kaufleute und betrifft die Streitigkeit den Betrieb ihres Handelsgewerbes, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn die Kund:innen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegen oder wenn ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand.
A.10.5
Die Auftragnehmerin ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.
TEIL B: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS FINANZCOACHING
B.1 Geltungsbereich; Charakter der Leistungen
B.1.1
Dieser Teil B gilt ergänzend zum Allgemeinen Teil (Teil A) für alle Verträge im Bereich des Finanzcoachings.
B.1.2
Das Finanzcoaching umfasst die strukturierte Vermittlung von Finanzwissen zu Geldanlage und Vermögensaufbau einschließlich der wesentlichen Anlageklassen sowie von Methoden und Werkzeugen, mit denen die Kund:innen ihre finanzielle Situation selbst einordnen und ihre Anlageentscheidungen eigenständig vorbereiten und treffen können. Die Leistungen können insbesondere digitale Lerninhalte über eine Lernplattform, Gruppenformate, Videocalls und Telefonate, allgemeine Markt- und Börseninformationen sowie Support umfassen. Welche Leistungen im Einzelnen geschuldet sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Programms.
B.1.3
Das Finanzcoaching beinhaltet keine Anlageberatung, keine Anlagevermittlung und keine Honorar-Anlageberatung im Sinne des Teils C. Die Auftragnehmerin spricht im Rahmen des Finanzcoachings keine persönlichen Empfehlungen zum Erwerb, zur Veräußerung, zum Halten oder zum Tausch bestimmter Finanzanlagen oder sonstiger Finanzinstrumente aus; dies gilt auch dann, wenn einzelne Finanzanlagen oder Finanzinstrumente in den Inhalten beispielhaft dargestellt oder besprochen werden. Es obliegt einzig den Kund:innen, aufgrund des vermittelten Wissens eigenständige Anlageentscheidungen zu treffen; sie sind stets angehalten zu prüfen, ob ein geplantes Geschäft im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für sie geeignet ist. Für eine Honorar-Anlageberatung gilt Teil C.
B.2 Unbefristeter Zugang
B.2.1
Sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als „unbesfristeter Zugang“ gekennzeichnet, erhalten die Kund:innen einen zeitlich unbefristeten Zugang zu dem gebuchten Kurs. Der Zugang ist personengebunden und nicht übertragbar.
B.2.2
Der unbefristete Zugang bezieht sich auf den konkret erworbenen Kurs. Die Auftragnehmerin stellt die Aktualisierungen bereit, die zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit des Kurses erforderlich sind, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen (§ 327f BGB). Ein Anspruch auf darüber hinausgehende inhaltliche Erweiterungen, zusätzliche Funktionen oder neue Programme besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
B.2.3
Die Auftragnehmerin darf den Kurs über das zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderliche Maß hinaus ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt (insbesondere Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an technische Entwicklungen oder Sicherheitsanforderungen oder die fachliche Aktualisierung der Inhalte), die Änderung für die Kund:innen unter Berücksichtigung ihrer Interessen zumutbar ist und ihnen hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen; über die Änderung werden die Kund:innen klar und verständlich informiert. Beeinträchtigt eine Änderung die Zugriffs- oder Nutzungsmöglichkeit mehr als nur unerheblich, werden die Kund:innen rechtzeitig vorab auf einem dauerhaften Datenträger informiert; ihre gesetzlichen Rechte aus § 327r Absätze 3 und 4 BGB bleiben unberührt.
B.2.4
Die Auftragnehmerin darf die Vorhaltung des Kurses insgesamt nur einstellen, wenn ihr die weitere Bereitstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder infolge der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs oder des betreffenden Geschäftsbereichs nicht zumutbar ist. Die Einstellung wird den Kund:innen mindestens zwölf Monate vor Abschaltung des Zugangs in Textform angekündigt; die Auftragnehmerin wird den Kund:innen in diesem Fall, soweit rechtlich und technisch möglich, das Herunterladen der wesentlichen Lerninhalte ermöglichen. Gesetzliche Rechte der Kund:innen wegen der vorzeitigen Beendigung der Bereitstellung bleiben unberührt.
B.3 Abonnement
B.3.1
Es besteht die Möglichkeit für die Kund:innen, die Leistungen der Auftragnehmerin zu abonnieren. Mit Abschluss eines Abonnements sind die Kund:innen innerhalb der Laufzeit berechtigt, auf bereitgestellte Leistungen der Auftragnehmerin zuzugreifen. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Serviceleistung. Das Abonnement und die damit verbundenen Rechte sind personengebunden und nicht auf Dritte übertragbar. Für Aktualisierungen und Änderungen der bereitgestellten digitalen Inhalte gelten die Ziffern B.2.2 und B.2.3 entsprechend.
B.3.2
Für Mindestlaufzeit und Kündigung des Abonnements gilt Ziff. A.6.3, sofern nicht abweichend vereinbart. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
B.3.3
Mit dem Abschluss eines Abonnements verpflichten sich die Kund:innen, eine monatliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben. Die monatliche Gebühr ist spätestens zum 02. des jeweiligen Monats zu entrichten. Die Zahlung erfolgt mittels der von der Auftragnehmerin angegebenen und zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsart. Die Auftragnehmerin erstellt, soweit nicht abweichend vereinbart, eine jährliche Rechnung; diese Rechnung weist die entrichteten monatlichen Beiträge der Kund:innen aus.
B.3.4
Die Auftragnehmerin ist berechtigt und verpflichtet, die innerhalb des Abonnements zu entrichtende Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Kosten anzupassen (insbesondere Personal-, Lizenz-, Technik- und Plattformkosten). Steigen diese Kosten, darf die Vergütung höchstens im Umfang der Kostensteigerung erhöht werden; sinken sie, ist die Vergütung nach denselben Maßstäben zu senken. Kostensteigerungen dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht durch Kostensenkungen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Erhöhungen werden frühestens zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit wirksam und den Kund:innen mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Im Fall einer Erhöhung können die Kund:innen das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen; hierauf werden sie in der Mitteilung hingewiesen.
B.4 Gruppengespräche; Vertraulichkeit
B.4.1
Teil des Leistungsangebots der Auftragnehmerin kann die Teilnahme der Kund:innen an Gruppengesprächen sein. Die Kund:innen verpflichten sich, persönliche Informationen über andere Teilnehmer:innen der Gruppengespräche vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zur Verfügung zu stellen.
B.4.2
Gruppengespräche werden nur aufgezeichnet, wenn die teilnehmenden Kund:innen hierin zuvor gesondert eingewilligt haben. Aufzeichnungen werden ausschließlich den teilnehmenden Kund:innen sowie für die interne Verwendung der Auftragnehmerin bereitgestellt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dritte sind diejenigen, die nicht an dem jeweiligen Gruppengespräch teilgenommen haben.
TEIL C: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE HONORAR-ANLAGEBERATUNG (Honorar-Finanzanlagenberatung gemäß § 34h GewO)
C.1 Geltungsbereich; Verhältnis zu Teil A; Vertragsgegenstand
C.1.1
Diese Besonderen Bestimmungen (Teil C) gelten ergänzend zum Allgemeinen Teil (Teil A) für alle Verträge über die Honorar-Anlageberatung. Gegenstand der Honorar-Anlageberatung ist die Beratung des Kunden oder der Kundin über Anteile oder Aktien an offenen und geschlossenen Investmentvermögen im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GewO (nachfolgend „Finanzanlagen“) gegen ein ausschließlich von dem Kunden oder der Kundin zu zahlendes Honorar (§ 34h GewO).
C.1.2
Honorar-Anlageberatung im Sinne dieser Besonderen Bestimmungen ist jede Handlungsempfehlung an die Kundin oder den Kunden, die sich auf eine oder mehrere bestimmte Finanzanlagen im Sinne von Ziff. C.1.1 bezieht und entweder auf eine Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Kundin bzw. des Kunden (Ziff. C.4.3) gestützt oder als für ihn/sie geeignet dargestellt wird – unabhängig davon, ob die empfohlene Handlung auf einen Erwerb, eine Veräußerung, ein Halten oder einen Tausch der betroffenen Finanzanlage gerichtet ist. Keine Honorar-Anlageberatung sind Empfehlungen, die ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder gegenüber der Öffentlichkeit abgegeben werden, Empfehlungen oder Beratungen, die sich nicht auf bestimmte Finanzanlagen beziehen, sowie das Finanzcoaching und sonstige Leistungen nach den Teilen A, B und D, die der Vermittlung allgemeinen Finanzwissens dienen. Anlageberatung zu Finanzinstrumenten, die keine Finanzanlagen im Sinne von Ziff. C.1.1 sind, erbringt die Auftragnehmerin nicht.
C.1.3
Bei Widersprüchen zwischen Teil A und Teil C gehen die Regelungen dieses Teils C vor. Regelungen der Teile A und B, die darauf beruhen, dass die Leistungen der Auftragnehmerin keine Anlageberatung darstellen, finden auf Leistungen nach diesem Teil C keine Anwendung.
C.1.4
Die Auftragnehmerin schuldet ausschließlich die Beratungsleistung. Sie vermittelt weder Finanzanlagen noch sonstige Finanzprodukte und wirkt am Abschluss von Anlagegeschäften des Kunden nicht mit. Die Umsetzung der Empfehlungen obliegt allein dem Kunden; dieser entscheidet eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang er den Empfehlungen folgt.
C.2 Leistungsvarianten
C.2.1
Die Auftragnehmerin bietet die Honorar-Anlageberatung in folgenden Varianten an:
- Einmalige Honorarberatung: einmalige Beratung zu einem bestimmten, im Buchungsprozess bezeichneten Beratungsanlass;
- Laufende Honorarberatung: Beratung mit regelmäßiger Überprüfung der Geeignetheit der empfohlenen Finanzanlagen nach Maßgabe von Ziff. C.3.4;
Sonstige Beratungsleistungen nach näherer Beschreibung im Buchungsprozess.
C.2.2
Kund:innen wählen die konkrete Leistungsvariante (Leistungspaket) im Online-Buchungsprozess der Auftragnehmerin aus. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus der im Buchungsprozess ausgewählten Leistungsbeschreibung in Verbindung mit diesen AGB.
C.3 Pflichten der Auftragnehmerin
C.3.1
Die Auftragnehmerin holt vor der Abgabe einer Empfehlung die erforderlichen Informationen über die persönlichen Umstände der Kund:innen (Ziff. C.4.3) ein und empfiehlt den Kund:innen nur Finanzanlagen, die nach diesen persönlichen Umständen für sie geeignet sind.
C.3.2
Die Auftragnehmerin stellt den Kund:innen vor Geschäftsabschluss eine Geeignetheitserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, in der die erbrachte Beratung genannt und erläutert wird, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale der Kund:innen abgestimmt wurde.
C.3.3
Erhält die Auftragnehmerin die für die Honorar-Anlageberatung erforderlichen Informationen über die persönlichen Umstände der Kund:innen nicht oder nicht vollständig, darf sie den Kund:innen nach § 16 FinVermV keine persönliche Empfehlung zu einer Finanzanlage aussprechen; die Empfehlung unterbleibt in diesem Fall. Der Vergütungsanspruch für bis dahin erbrachte Leistungen bleibt unberührt.
C.3.4
Eine fortlaufende Überwachung der Zusammensetzung, der Wertentwicklung oder der Geeignetheit des Vermögens bzw. der Anlagen der Kund:innen nach Abschluss der Beratung schuldet die Auftragnehmerin nur, wenn eine laufende Honorarberatung vereinbart ist. In diesem Fall erfolgt die Überprüfung in dem im Buchungsprozess bezeichneten Turnus, mindestens jedoch einmal in zwölf Monaten. Die Auftragnehmerin stellt den Kund:innen nach jeder Überprüfung einen Geeignetheitsbericht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
C.4 Pflichten und Obliegenheiten der Kund:innen
C.4.1
Die Kund:innen sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu ihren persönlichen Umständen zu machen, um der Auftragnehmerin die Abgabe einer geeigneten Empfehlung zu ermöglichen. Die Auftragnehmerin darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben vertrauen; zu einer Überprüfung ist sie nicht verpflichtet.
C.4.2
Bei Folgeberatungen haben die Kund:innen der Auftragnehmerin etwaige Änderungen ihrer persönlichen Umstände mitzuteilen. Ohne eine entsprechende Mitteilung ist die Auftragnehmerin berechtigt, der Empfehlung die bisherigen Angaben zugrunde zu legen. Unrichtige oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten der Kund:innen.
C.4.3
Zu den persönlichen Umständen zählen:
- die finanziellen Verhältnisse der Kund:innen (Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen, vorhandene Vermögenswerte, Verbindlichkeiten),
- die Anlageziele der Kund:innen (Zweck der Anlage, beabsichtigte Anlagedauer),
- die Risikobereitschaft der Kund:innen,
- die Kenntnisse und Erfahrungen der Kund:innen mit Anlagegeschäften und Wertpapierdienstleistungen,
- gegebenenfalls die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kund:innen.
C.5 Honorar
C.5.1
Der Kunde schuldet der Auftragnehmerin für die Honorar-Anlageberatung die im Buchungsprozess für das gewählte Leistungspaket ausgewiesene Vergütung.
C.5.2
Der Honoraranspruch besteht unabhängig davon, ob die Kund:innen die Empfehlungen der Auftragnehmerin umsetzen und ob es infolge der Beratung zum Erwerb einer Finanzanlage kommt, sowie unabhängig von der künftigen Wertentwicklung empfohlener Finanzanlagen.
C.5.3
Ein nach Zeitaufwand berechnetes Honorar wird auf der Grundlage einer im Buchungsprozess ausgewiesenen oder gesondert vereinbarten Aufwandsschätzung im Voraus erhoben; nach Abschluss der Leistung erfolgt eine Abrechnung des tatsächlichen Aufwands. Ein Guthaben der Kund:innen wird unverzüglich erstattet; einen Mehraufwand haben die Kund:innen nur zu vergüten, soweit die Auftragnehmerin ihn vor Überschreitung der Schätzung in Textform angekündigt hat.
C.5.4
Notwendige Auslagen (z. B. Reisekosten) werden nur gegen Nachweis und nur erstattet, wenn dies zuvor in Textform vereinbart wurde.
C.6 Zuwendungen Dritter; Auskehrpflicht
C.6.1
Die Auftragnehmerin nimmt im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung keine Zuwendungen (Provisionen, Courtagen, Ausgabeaufschläge, Bestandsvergütungen oder sonstige geldwerte Vorteile) von Produktgebern oder sonstigen Dritten an. Sie wird bei der Auswahl empfohlener Finanzanlagen vorrangig solche Anlagen berücksichtigen, die ohne Zuwendungen (z. B. provisionsfreie Anteilsklassen) erhältlich sind.
C.6.2
Ist eine für die Kund:innen geeignete Finanzanlage ohne Zuwendung am Markt nicht erhältlich und nimmt die Auftragnehmerin deshalb ausnahmsweise eine Zuwendung an, wird sie diese unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an die Kund:innen auskehren. Die Auftragnehmerin wird die Kund:innen über Grund, Art und Höhe der Zuwendung sowie über die Auskehr in Textform unterrichten.
TEIL D: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FERNUNTERRICHT
D.1 Geltungsbereich; Verhältnis zu den übrigen Teilen
D.1.1
Dieser Teil D gilt ergänzend zu den Teilen A und B für Verträge über Lehrgänge der Auftragnehmerin, die Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG und durch die ZFU zugelassen sind (nachfolgend „Fernlehrgänge“).
D.1.2
Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Teils D den Regelungen der Teile A und B vor.
D.2 Vertragsinhalt
Die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Fernlehrgangs enthält die Angaben zum Fernunterrichtsvertrag, insbesondere zu Lehrgangsziel und -inhalt, zum Lehrmaterial und den vorgesehenen Zeiträumen seiner Bereitstellung, zur Vergütung und Zahlungsweise.
D.3 Pflichten der Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, das Lehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeiträumen bereitzustellen, den Lernerfolg zu überwachen und den Kund:innen diejenigen Anleitungen zu geben, die diese erkennbar benötigen (§ 2 Abs. 1 FernUSG). Ein bestimmter Lernerfolg wird nicht geschuldet; Ziff. A.3.2 bleibt im Übrigen unberührt.
D.4 Vergütung
D.4.1
Abweichend von Ziff. A.4.2 ist die Vergütung für Fernlehrgänge in Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu entrichten. Die einzelne Teilleistung übersteigt nicht den Teil der Vergütung, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs auf den jeweiligen Zeitabschnitt entfällt; höhere Teilleistungen oder weitergehende Vorauszahlungen werden weder vereinbart noch gefordert. Die jeweilige Teilleistung ist zu Beginn des Zeitabschnitts fällig.
D.4.2
Soweit ein Teil der Vergütung auf die Lieferung einer beweglichen Sache entfällt, die nicht Bestandteil des schriftlichen oder audiovisuellen Lehrmaterials ist, kann dieser Vergütungsteil abweichend von Ziff. D.4.1 mit der Lieferung fällig gestellt werden.
D.4.3
Neben der vereinbarten Vergütung werden für Tätigkeiten, die mit dem Abschluss des Vertrages zusammenhängen, sowie für Nebenleistungen keine gesonderten Entgelte erhoben; dies gilt insbesondere für Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstattungen sowie für Mehrkosten im Sinne von Ziff. A.5.3 Satz 5.
D.5 Kündigung
D.5.1
Abweichend von Ziff. A.6.2, A.6.3 und B.3.2 können die Kund:innen den Vertrag über einen Fernlehrgang ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen und nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 5 FernUSG). Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
D.5.2
Im Fall der Kündigung schulden die Kund:innen nur den Teil der Vergütung, der dem Wert der Leistungen der Auftragnehmerin bis zum Wirksamwerden der Kündigung entspricht. Im Voraus entrichtete Teilleistungen, denen keine Leistungen gegenüberstehen, werden unverzüglich erstattet. Ein Entgelt oder eine Entschädigung für die Kündigung wird nicht erhoben.
D.5.3
Die Kündigung bedarf der Textform.
D.6 Haftung
Bei Fernlehrgängen haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften; die Ziff. A.7.2 und A.7.3 finden keine Anwendung.
Stand 04.08.2026